Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf die Jahre der Nutzung verteilt, das heißt abgeschrieben werden. Eine Ausnahme gilt indes für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von maximal 800 Euro (netto). Diese dürfen sofort in einer Summe abgeschrieben werden.
Zur Förderung der Arbeit im Homeoffice hat die Finanzverwaltung im letzten Jahr überraschend verfügt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computer-Hardware und Anwendersoftware generell ein Jahr beträgt, wenn Geräte oder Lizenzen seit dem 1. Januar 2021 erworben worden sind. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Die vorherige Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter spielt für PCs, Notebooks und Software keine Rolle mehr (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, BStBl 2021 I S. 2989). Mit einem weiteren Schreiben vom 22.2.2022 (BStBl 2022 I S. 187) hat das BMF im Anschluss zahlreiche Zweifelsfragen geklärt. So etwa, dass die volle Abschreibung auch bei einem unterjährigen Kauf möglich ist und auch, dass die Wirtschaftsgüter trotz Sofortabschreibung im Bestandsverzeichnis aufzuführen sind.
Naturgemäß muss sich das BMF aber nur zu steuerlichen und nicht zu handelsbilanziellen Fragen äußern. Dies hat im Zusammenhang mit der AfA für PCs und Software nun aber das Institut der Wirtschaftsprüfer übernommen. Es führt unter anderem aus: „Wir gehen weiterhin davon aus, dass die steuerliche Fiktion einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr grundsätzlich nicht der Bemessung der handelsrechtlichen Abschreibung digitaler Vermögensgegenstände zugrunde gelegt werden kann (sondern diese über ihre jeweilige tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind).“ (Quelle: Eingabe des IDW zur Abschreibung sog. digitaler Wirtschaftsgüter, IDW online 25.3.2022).