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Corona-Konjunkturpaket: Umfassende Änderungen verabschiedet

Ein umfangreiches Konjunkturpaket mit vielen steuerlichen Maßnahmen soll helfen, die Corona-Krise zu überwinden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 29. Juni 2020 zugestimmt. Wichtige Regelungen des „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes“ für Unternehmer sind unter anderem:

Umsatzsteuer: Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wird die Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) abgesenkt:
– der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 %,
– der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 %.

Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder der Rechnungserteilung. Das gilt auch bei Ist-Versteuerern, die ihre Umsätze erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts versteuern. Bei der Frage, wann eine Lieferung als ausgeführt gilt, kommt es auf die „Verschaffung der Verfügungsmacht“ an. Sofern die Übertragung des bürgerlich-rechtlichen und des wirtschaftlichen Eigentums zusammenfallen, stellt dies kein Problem dar. Erfolgt aber die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums bereits vor dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum, ist auf Ersteres abzustellen. Dies gilt z.B. in den Fällen der Übertragung unter Eigentumsvorbehalt. Beispiel: Ein Einzelhändler verkauft eine Ware auf Rechnung, händigt dem Kunden die Ware aus und behält sich das Eigentum bis zur Bezahlung vor. Da der Einzelhändler dem Kunden mit Übergabe der Ware die Verfügungsmacht verschafft hat, liegt schon zu diesem Zeitpunkt die maßgebende Lieferung vor. Muss eine Ware (z.B. mittels Spedition) transportiert werden, liegt also eine so genannte „bewegte Lieferung“ vor, gilt bereits der Transportbeginn als Zeitpunkt der Lieferung.

Sonstige Leistungen gelten in dem Zeitpunkt als ausgeführt, an dem diese „endgültig“ erbracht werden. Das wäre z.B. bei Beratungsleistungen der letzte Tag der Beratung. Dauerleistungen bzw. Leistungen, die über mehrere Monate bzw. in so genannten „Teilleistungen“ erbracht werden (z.B. Miet-, Pacht-, Leasing- oder Wartungsverträge) gelten als in dem Zeitpunkt der jeweiligen Teilleistung oder des jeweiligen Abrechnungszeitraums als ausgeführt. Das wird vielfach der jeweilige Monat sein. Für die erhaltene Pacht des Monats Juli 2020 ist bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung also der Steuersatz von 16 Prozent maßgebend. Es müssen hier sowohl die monatlichen (Teil-)Rechnungen für den kurzen Übergangszeitraum als auch die Verträge angepasst werden. Dies kann durch eine ergänzende Vereinbarung zum Vertrag erfolgen; er muss also nicht „in Gänze“ überarbeitet werden.

Degressive Abschreibung: In den Jahren 2020 und 2021 wird die degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 wiedereingeführt. Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 angeschafft oder hergestellt werden, können statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit dem 2,5-fachen der linearen AfA, begrenzt auf 25 Prozent, abgeschrieben werden.

Gewerbesteuer-Anrechnung: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die tarifliche Einkommensteuer um einen Ermäßigungsbetrag nach § 35 EStG gemindert. Umgangssprachlich spricht man von einer Anrechnung der Gewerbesteuer auf die zu zahlende Einkommensteuer. Die Ermäßigung beträgt das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Hierdurch soll die steuerliche Gesamtbelastung bei Personenunternehmen, die sich aus Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag zusammensetzt, gemildert werden. Ab 2020 wird der Ermäßigungsbetrag bei der Gewerbesteuer vom 3,8-fachen auf das 4,0-fache angehoben.

Investitionsabzugsbetrag: Wenn kleine und mittlere Betriebe in den kommenden drei Jahren Investitionen planen, können sie schon heute einen Investitionsabzugsbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Gewinnermittlung abziehen. Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten folgenden Jahres für begünstigte Investitionen zu „verwenden“, andernfalls sind sie rückgängig zu machen und die daraus resultierenden Steuernachforderungen gemäß § 233a AO mit 6 Prozent p.a. zu verzinsen (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG). Falls im Jahre 2017 Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt wurden, müssen die Investitionen spätestens bis zum 31.12.2020 erfolgen – oder die Abzugsbeträge müssen aufgelöst und verzinst werden. In vielen Fällen ist eine solche Investition infolge der Corona-Krise jetzt nicht wie geplant möglich. Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition in 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG: Beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden kann der Veräußerungsgewinn auf andere gleichartige Investitionen übertragen werden, sofern die verkauften Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehört haben. Die stillen Reserven müssen also nicht sofort versteuert werden, wenn diese wieder investiert werden sollen. Falls im Jahr der Veräußerung eine Übertragung des Veräußerungsgewinns nicht auf neue Investitionen vorgenommen wird, kann eine steuerfreie Reinvestitionsrücklage gebildet werden (§ 6b Abs. 1 EStG). Diese Rücklage kann dann in den folgenden vier Jahren auf neu angeschaffte Grundstücke und Gebäude übertragen, d.h. von deren Anschaffung- oder Herstellungskosten abgezogen werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung bereits im Vier-Jahres-Zeitraum begonnen wurde. Ist eine Rücklage am Schluss des vierten bzw. sechsten Jahres noch vorhanden, so muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden. Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden vorübergehend um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

Praxistipp:
Es würde den Rahmen dieser Mandanteninformation sprengen, alle Änderungen aufzuzeigen, die jüngst beschlossen wurden. Unter www.steuerrat24.de finden Sie aber eine umfassende Darstellung aller wichtigen Änderungen („Corona-Konjunkturpaket: Mit „Wumms“ aus der Krise“).