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Corona-Rückholaktion: Steuerlicher Abzug der Kosten wird abgelehnt

Viele deutsche Bürger, die ihren Urlaub im Frühjahr 2020 im Ausland verbrachten, sind nach Ausbruch der Corona-Pandemie per Flugzeug nach Deutschland zurückgeholt worden. Bei vielen geschah dies durch Maschinen, die vom Auswärtigen Amt gechartert wurden. Im Anschluss haben die zurückgeholten Reisenden Rechnungen des Auswärtigen Amtes über Kostenbeteiligungen erhalten. Rechtliche Grundlage ist das Konsulargesetz.

Die Finanzverwaltung will den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung ablehnen. Die Kostenbeteiligung nach § 6 Konsulargesetz sei nicht abziehbar, weil sie bei Urlaubsreisen nicht zwangsläufig entstanden sei. Letztlich sei die Urlaubsreise nicht notwendig gewesen. Die Notwendigkeit sei aber Voraussetzung für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 Abs. 2 EStG). Die Haltung der Finanzverwaltung ist – soweit ersichtlich – bundeseinheitlich abgestimmt.

Praxistipp:
Ein älteres Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts scheint die Auffassung der Finanzverwaltung zu stützen (Urteil 16.9.1993, II 430/91). Ob es allerdings auf die aktuellen Fälle der Corona-Rückholaktion übertragbar ist, werden wohl wiederum die Finanzgerichte entscheiden müssen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bei Rückholungen im Anschluss an berufliche oder geschäftliche Reisen ein Abzug der Kostenbeteiligung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben infrage kommt.