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Corona-Soforthilfen: Wie die Zuschüsse steuerlich behandelt werden

Viele Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer sahen und sehen in der Corona-Krise nicht nur ihre Gesundheit, sondern auch ihre Existenzgrundlage bedroht. Sie trifft die aktuelle Krisensituation besonders hart. Deshalb hat der Bund über die Länder unbürokratisch eine sog. Corona-Soforthilfe gezahlt, einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den Betriebskosten für drei Monate in Höhe von bis zu 9.000 EUR oder bis zu 15.000 EUR. Die Frage ist, wie dieser Zuschuss steuerlich zu behandeln ist. Es gilt:

Einkommensteuer: Der Zuschuss ist steuerpflichtig und muss in der Steuererklärung für das Jahr 2020 als Betriebseinnahme angegeben werden. Nur wenn im Jahr 2020 ein Gewinn erwirtschaftet wird, wird folglich auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig. Damit der Zuschuss jetzt, wo es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt.

Umsatzsteuer: Bezüglich der Umsatzsteuer stellen die finanziellen Soforthilfen echte nicht steuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben. Ein Leistungsaustauschverhältnis liegt nicht vor, sodass auch keine Umsatzsteuer anfällt (LfSt. Bayern vom 27.5.2020).

Sozialleistungen: Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II wird die Soforthilfe nicht als Einkommen angerechnet. Denn die Soforthilfe hat einen anderen Zweck als die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Diese sichern den Lebensunterhalt, wie Ernährung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft und Heizung. Demgegenüber soll die Soforthilfe die wirtschaftliche Existenz sichern.

Kleinunternehmer: Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können Sie wählen, wenn Ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr nicht höher als 22.000 EUR war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Unklar war bislang, ob die Corona-Beihilfe bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze in den Gesamtumsatz einzubeziehen ist. Durch die Qualifikation der Corona-Beihilfe als nichtsteuerbare Leistung scheidet eine Einbeziehung in die Kleinunternehmerprüfgrenze aus.