Die aufgrund der Corona-Pandemie verordneten Einschränkungen sind eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung. Sowohl Bürger als auch Unternehmen engagieren sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind. Das Bundesfinanzministerium will das gesamtgesellschaftliche Engagement bei der Corona-Hilfe unterstützen und gewährt dazu „steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“. Diese galten zunächst für die Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020, wurden aber mehrfach verlängert, zuletzt bis Ende 2022. Nunmehr gibt das Bundesfinanzministerium bekannt, dass die steuerlichen Erleichterungen zur Förderung der Corona-Hilfe erneut verlängert werden, und zwar bis zum 31.12.2023 (BMF-Schreiben vom 12.12.2022, IV C 4-S 2223/19/10003:006). Die steuerlichen Erleichterungen betreffen beispielsweise vereinfachte Zuwendungsnachweise bei Spenden, Spendenaktionen zugunsten der Corona-Hilfe, die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen oder die Mittelverwendung von steuerbegünstigten Organisationen.