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Corona: Weiterhin Stundung im vereinfachten Verfahren möglich

Das Coronavirus hat Deutschland noch immer im Griff und sorgt bei vielen Unternehmern weiterhin – oder erneut – für erhebliche Umsatzeinbußen. Aus diesem Grunde hat die Finanzverwaltung abermals verfahrensrechtliche Erleichterungen für betroffene Steuerpflichtige erlassen (BMF-Schreiben vom 7.1.2021 und koordinierter Ländererlass vom 9.12.2021). Danach gilt:

Stundung im vereinfachten Verfahren: Steuerpflichtige, die durch die Coronakrise einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zu verzeichnen haben, können bis Ende Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind zwar zunächst längstens bis zum 31. März 2022 zu gewähren, allerdings kann das Finanzamt so genannte Anschlussstundungen – in Verbindung mit einer Ratenzahlung – bis zum 30. Juni 2022 gewähren. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen und Anschlussstundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen darf die Finanzverwaltung verzichten.

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren: Wird dem Finanzamt bis Ende Januar 2022 mitgeteilt, dass ein Vollstreckungsschuldner coronabedingt „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist“, soll das Finanzamt bis Ende März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen. Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende Juni 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird. Das Gesagte gilt für die bis zum 31. Januar 2022 fällig gewordenen Steuern.

Anpassung von Steuervorauszahlungen: Steuerpflichtige, die einen coronabedingten wirtschaftlichen Schaden hinnehmen müssen, können bis zum 30. Juni 2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wert-mäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Gewerbesteuer: Bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags kann das Finanzamt für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Betroffene Steuerpflichtige können daher bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Auch hier gilt: Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese An-träge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zu-ständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemein-den übertragen worden ist.