Für die private Nutzung eines Dienstwagens sind monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Einzelne Kosten des Arbeitnehmers, insbesondere Kraftstoffkosten, die dieser selbst trägt, können den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert aber vermindern (BFH-Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15). Doch was gilt, wenn Arbeitnehmer ihren Firmenwagen in der eigenen Garage unterstellen? Dürfen die anteilig auf die Garage entfallenden Gebäudekosten ebenfalls den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert vermindern?
In 2019 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern (Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2990/17). Und nun hat auch das Niedersächsische FG in diesem Sinne entschieden. Die anteilig auf eine private Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs grundsätzlich nicht.
Allerdings machen die Richter eine Einschränkung: Möglicherweise wäre das Urteil nämlich anders ausgefallen, wenn die Kläger nachgewiesen hätten, dass die Unterbringung in der Garage zwingende Voraussetzung oder eine Bedingung für die Überlassung des Kfz war. Dazu hätte es aber einer konkreten Nutzungsvereinbarung oder arbeitsvertraglichen Regelung mit dem Arbeitgeber bedurft. Die „freiwillige Leistung“ des Arbeitnehmers zur Unterbringung des Fahrzeugs in der eigenen Garage ist nicht ausreichend (Urteil vom 9.10.2020, 14 K 21/19).
Praxistipp:
Gegen das Urteil aus Niedersachsen liegt die Revision unter dem Az. VIII R 29/20 beim Bundesfinanzhof vor. Es bleibt also noch abzuwarten, wie die obersten Steuerrichter entscheiden werden.