Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, darf die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Die Kosten der zweiten Unterkunft können mit den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, höchstens aber mit 1.000 Euro im Monat, wenn sich der Zweitwohnsitz im Inland befindet. Nach Ansicht mehrerer Finanzgerichte gehören die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten und fallen damit nicht unter die 1.000-Euro-Grenze. Sie sind also auch dann abziehbar, wenn die Miete so hoch ist, dass die Grenze von 1.000 Euro überschritten ist (FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.9.2022, 3 K 48/22; FG Niedersachen, Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22).
Praxistipp:
Während die beiden erstgenannten Entscheidungen rechtskräftig geworden sind, ist gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts die Revision eingelegt worden. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 4/23 anhängig.
Praxistipp:
Zu den abzugsfähigen Kosten der doppelten Haushaltsführung gehören auch Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat. Dabei sind auch diese Aufwendungen abziehbar, wenn der Höchstbetrag von monatlich 1.000 Euro für die Wohnungsnutzung, also für die Miete, bereits ausgeschöpft ist. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) entschieden.