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Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer auch bei hoher Miete abziehbar

Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, darf die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Die Kosten der zweiten Unterkunft können mit den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, höchstens aber mit 1.000 Euro im Monat. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat. Dabei sind solche Aufwendungen selbst dann abziehbar, wenn der Höchstbetrag von monatlich 1.000 Euro für die Wohnungsnutzung, also für die Miete, bereits ausgeschöpft ist. Dies hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) entschieden.

Kürzlich hat das Finanzgericht München entschieden, dass auch die Zweitwohnungsteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehört, die mit höchstens 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt werden können. Vielmehr kann die Zweitwohnungsteuer zusätzlich als „sonstige Aufwendungen“ im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden (FG München vom 26.11.2021, 8 K 2143/21).

Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass für den anzuerkennenden monatlichen Höchstbetrag allein die Bruttokaltmiete zuzüglich Betriebskosten zuzüglich etwaiger Mietaufwendungen für Kfz-Stellplätze und Kosten für Sondernutzungen maßgebend sind. Der Gesetzgeber habe allein die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten und nicht die (gesamten) Kosten des Zweithaushalts auf höchstens 1.000 Euro im Monat begrenzt.

Praxistipp:
Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung – ohne Arbeitsmittel – insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als „notwendig“ bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).

Praxistipp:
Nach Ansicht des Finanzgericht des Saarlandes gehören auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten und fallen damit ebenfalls nicht unter die 1.000 Euro-Grenze (Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17).