Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland werden die Kosten der Zweitwohnung mit maximal 1.000 Euro pro Monat steuerlich anerkannt. Dies gilt seit 2014. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 Euro-Grenze zwar nicht, doch die Finanzverwaltung will lediglich die ortsübliche Durchschnittsmiete für eine 60 qm große Wohnung anerkennen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz 112). Die Finanzverwaltung nimmt also eine gewisse Typisierung vor. Dabei beruft sie sich unter anderem auf ein BFH-Urteil vom 9.8.2007 (VI R 10/06, BStBl 2007 II S. 820), das allerdings für Inlandsfälle zur alten Rechtslage ergangen ist, die bis 2013 galt.
Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland im Einzelfall zu prüfen ist, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Die vorgenannte Typisierung für Auslandssachverhalte mit dem Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort greift nicht. Und weiter: Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig (BFH-Urteil vom 9.8.2023, VI R 20/21). Der Sachverhalt: Ein Botschafter der Bundesrepublik Deutschland war in verschiedenen Ländern tätig und wohnte – wie vom Auswärtigen Amt angewiesen – in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungen hatten eine Größe zwischen 186 qm und 249 qm. Die Ehefrau wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung des Klägers im Inland. In der Steuererklärung machte der Botschafter Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 25.000 Euro geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe „notwendig“ gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 qm entstanden wären. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich und die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen. Eine Typisierung müsse sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Ein solch typischer Fall lasse sich für Unterkunftskosten aufgrund einer doppelten Haushaltsführung im Ausland aber schon deshalb nicht ausmachen, weil diese maßgebend von den jeweiligen Gegebenheiten im einzelnen Land geprägt sind.
Praxistipp:
Falls der Arbeitslohn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Tätigkeitsstaat zu versteuern ist und in Deutschland steuerfrei bleibt, können die Unterkunftskosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG).