Zugegeben: Edelmetall-Pensionsgeschäfte sind wohl nicht jedermanns Sache und Vorgänge im Privatvermögen sind nicht unbedingt an der Tagesordnung. In Zeiten von Null- oder Negativzinsen scheinen sie aber für den einen oder anderen Anleger interessant zu sein. Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, wie die Besteuerung bei einem so genannten echten Edelmetall-Pensionsgeschäft erfolgt (BFH-Urteil vom 23.4.2021, IX R 20/19):
Wird Edelmetall aus dem Privatvermögen im Wege eines echten Edelmetall-Pensionsgeschäfts übertragen und zurückübertragen, liegt mangels eines marktoffenbaren Vorgangs kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies gilt auch für im Gegenzug übertragene Fremdwährungsguthaben. Der Pensionsgeber erzielt insoweit sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 23 Nr. 3 EStG.
Erfasst wird bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte des Pensionsgebers aus Leistungen nur der (positive oder negative) „Spread“ aus dem Pensionsgeschäft. Auch im Falle eines negativen „Spread“ liegt die Einkünfteerzielungsabsicht vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände feststeht, dass das Pensionsgeschäft der Erwerbssphäre und nicht der Privatsphäre zuzuordnen ist.
Fließt der „Spread“ in einer fremden Währung zu, muss der Betrag im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses (einmal) in inländische Währung umgerechnet werden. Ein positiver „Spread“ fließt im Zeitpunkt der Zahlung des „Kaufpreises“ zu, ein negativer „Spread“ fließt im Zeitpunkt der Zahlung des „Rückkaufpreises“ ab.
Der Sachverhalt:
Ein Privatmann übertrug jeweils eine bestimmte Menge eines Edelmetalls aus seinem Bestand gegen Zahlung eines am Wert des Metalls orientierten festen Betrags (in USD) auf die A-Bank bzw. B-Bank (Kassageschäft). Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums von drei oder sechs Monaten übertrug die Bank das Edelmetall auf den Überlassenden zurück gegen Zahlung eines schon bei Abschluss des Geschäfts fest vereinbarten Betrags. Der von den Banken an den Privatmann gezahlte Betrag und der von ihm bei der Rückübertragung an die Banken gezahlte Geldbetrag konnten unterschiedlich hoch sein. Buchungstechnisch wurden die Geschäfte über die Metallkonten abgewickelt, weshalb auch die wechselseitigen Zahlungen in USD ausgewiesen wurden. In fast allen Fällen erzielte der Privatmann per Saldo aus der empfangenen und der hingegebenen Geldleistung einen Einnahmenüberhang (sog. positiver „Spread“). Lediglich in zwei Fällen waren die gewechselten Geldleistungen gleich hoch. In einem Fall ergab sich für den Privatmann ein Ausgabenüberhang (negativer „Spread“). Der Privatmann setzte die ihm vorübergehend zur Verfügung stehenden USD-Guthaben zum Erwerb festverzinslicher Wertpapiere ein, aus denen er Kapitaleinkünfte erzielte. Dementsprechend erwirtschaftete er bei übergreifender Betrachtung auch dann steuerbare Überschüsse, wenn der „Spread“ negativ war oder null betrug.