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Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Zeitwertkonto bei Fremdvergleich zulässig

In der Praxis haben sich bereits seit einiger Zeit so genannte Wertguthabenvereinbarungen, auch als Zeitwertkontenmodelle bezeichnet, etabliert. Auf ein solches Konto können Mitarbeiter Teile ihres Gehalts „einzahlen“, um später vorzeitig in den Ruhestand gehen zu können. Bilanzierende Unternehmer können für ihre künftigen Aufwendungen schon heute eine Rückstellung bilden, während die Arbeitnehmer insoweit noch keinen Arbeitslohn versteuern müssen.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch für den angestellten Ehegatten ein Zeitwertkonto anzuerkennen ist. Allerdings muss die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten (BFH-Urteil vom 28.10.2020, X R 1/19). Und hier haben die Richter die Messlatte etwas höher gelegt als die Vorinstanz. So muss die Vereinbarung die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgewogen verteilen. Im Urteilsfall war dies offenbar nicht gegeben, das heißt, die angestellte Ehefrau konnte nahezu unbegrenzt ihr monatliches Grundgehalt oder andere Vergütungen ansparen und das Guthaben quasi unbeschränkt wieder abbauen. Es wäre ihr möglich gewesen, bereits nach kurzer Zeit eine erste Freistellung zu beanspruchen. Sie konnte allein über die Dauer (Tage, Wochen, Monate, Jahre) bestimmen. Auch war es ihr möglich, ständig wiederkehrend Freistellungen in ihr Arbeitsleben zu integrieren.

Das Modell muss den Regeln entsprechen, wie sie auch andere Arbeitgeber anbieten würden. Vor allem aber muss auch der so genannte interne Betriebsvergleich einer Überprüfung standhalten. Die Möglichkeit, ein Zeitwertkonto zu führen, muss folglich auch anderen Arbeitnehmern des Betriebs angeboten werden, deren Tätigkeit denen des angestellten Ehepartners ähneln. Es ist nicht ausreichend, den übrigen Mitarbeitern lediglich eine anderweitige Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung anzubieten. Die Vorinstanz sah den internen Betriebsvergleich noch als erfüllt an, da die Ehefrau, der das Wertguthabenmodell eingeräumt wurde, die einzige Bürokraft war. Das Angebot habe sich damit auf einen abgegrenzten Unternehmensbereich bezogen. Doch der BFH ist skeptisch. Der Fall wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun unter anderem prüfen, ob es wirklich gerechtfertigt war, gerade und ausschließlich der Ehefrau das Modell anzubieten.