Viele Händler, insbesondere im Bereich des Kfz-Handels, geben beim Verkauf von Waren über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine zusätzliche Garantie ab, die dem Kunden gegenüber auch besonders berechnet wird. Dabei kommt es in bestimmten Konstellationen zu gravierenden steuerlichen Änderungen, da sich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geändert hat und das Bundesfinanzministerium deren Anwendung verfügt.
Das bedeutet: Händler werden bei entgeltlichen Eigengarantien zu Versicherern im Sinne des Versicherungssteuergesetzes und müssen entsprechende Pflichten beachten. Zudem wird ihnen aus den Eingangsleistungen, die für die Ausführung der Garantiereparaturen bezogen werden, der Vorsteuerabzug versagt, denn die entsprechenden Garantiereparaturen stehen im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Umsätzen. In der Praxis führt dies dazu, dass aus Ersatzteilen, aber auch anteilig aus Verbrauchsmaterialien und Gerätekosten, kein Vorsteuerabzug zulässig ist (BMF-Schreiben vom 11.5.2021 und vom 18.6.2021, III C 3 – S 7163/19/10001 :001).
Praxistipp:
Erfreulicherweise hat das BMF seine Übergangsfrist nun verlängert. Die neuen Grundsätze zur Behandlung als Versicherer sind erstmals anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 31. Dezember 2022 abgegeben werden. Wer möchte, kann die Grundsätze aber auch bereits zuvor anwenden.