Egal ob Biber oder Marder: In der freien Natur sind die Tiere nett anzuschauen und haben dort nützliche Funktionen. Am oder gar im Eigenheim möchte man die Tiere aber zumeist lieber nicht haben, da sie doch erhebliche Schäden anrichten können. Sind die Schäden nicht über eine Versicherung gedeckt, wäre es zumindest ein kleiner Trost, wenn die Kosten als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden könnten. Doch kürzlich hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Marderschäden am Eigenheim prinzipiell nicht abziehbar sind. Zumindest gilt dies, wenn der Marderschaden nicht akut und geballt auftritt, sondern dieser über einen gewissen Zeitraum hingenommen wird oder – zunächst – mit untauglichen Mitteln versucht wird, den Marder zu verscheuchen (Urteil vom 21.2.2020, 3 K 28/19).
Der Sachverhalt: Die Klägerin war Eigentümerin eines Einfamilienhauses. Erstmalig beauftragte sie im April 2004 ein Unternehmen mit dem Vertreiben und Aussperren von Steinmardern. Die Firma fand einen Marderzugang zum Dach, verschloss ihn und deckte zur Vermeidung von weiterem Marderbefall die Regenrinnen ab (Kosten: 928 Euro). Im April 2006 verschloss die Firma erneut einen Marderzugang (Kosten: 348 Euro). Es kamen im Laufe der folgenden Jahre weitere – stets untaugliche – Versuche hinzu, um den bzw. die Marder zu vertreiben. Doch es half nichts. Im Jahr 2015 musste eine komplette Dachsanierung her mit schweren, von einem Marder nicht mehr zu hebenden Dachziegeln. Kosten: über 54.000 Euro. Die Klägerin machte diese Kosten in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Dachsanierung sei erforderlich gewesen, weil aufgrund von Kot und Urin der Marder und der Kadaver ihrer Beutetiere eine akute Gesundheitsgefährdung für sie und ihre Familie bestanden habe. Doch die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht berücksichtigt, weil sie nicht „zwangsläufig“ gewesen seien. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb ohne Erfolg.
Die Begründung des Gerichts: Die Verschmutzung des Dachbodens mit Kot, Urin und Beutekadavern von Mardern könnte zwar als ungewöhnlich anzusehen sein. Allerdings ist bei der Beurteilung die dahinterliegende Ursache wertend einzubeziehen, dass nämlich ein oder nacheinander mehrere Marder den Dachboden der Klägerin zu ihrem Rückzugs-ort und dann zu dem Ort für die Aufzucht ihres Nachwuchses machen konnten. Dem Marderbefall hätte weitergehend vorgebeugt werden können, wenn regelmäßige und hinreichend eng getaktete Kontroll- und Vergrämungsmaßnahmen vorgenommen worden wären und nicht nur bei akutem Befall reagiert worden wäre. Gleichwohl eintretende Schäden hätten dann jeweils zeitnah beseitigt werden können.
Praxistipp: Gegen das Urteil liegt die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof vor, so dass das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen ist (VI B 41/20). Immerhin hat der BFH in einem anderen Fall, in dem es um Biberschäden geht, die Revision zugelassen (Az. VI R 42/18).