Aufwendungen für das Eigenheim sind steuerlich nur im Ausnahmefall abzugsfähig, etwa wenn es um Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit dem Haushalt geht (§ 35a EStG). Und auch hier ist der Steuerabzug der Höhe nach begrenzt. Abziehbar sind zudem Schäden, die durch ein unabwendbares Ereignis eingetreten sind, zum Beispiel durch Hochwasser oder Unwetter. Dann kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht und die Kosten sind nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung abzugsfähig.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die durch Wildtiere verursacht wurden, sowie entsprechende Schutzmaßnahmen jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig sind (BFH-Urteil vom 1.10.2020, VI R 42/18).
Der Sachverhalt: Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus, dessen Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, in dem sich ein Biber angesiedelt hat, der beträchtliche Schäden verursachte. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Kläger eine „Bibersperre“ errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 Euro machten sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Ebenso wie zuvor bereits das Finanzgericht lehnte der BFH einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab.
Begründung: Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher seien keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen wie z.B. Brand oder Hochwasser vergleichbar. Mit einem entstandenen oder drohenden Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen erlaubten deshalb auch dann keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, wenn mit den Maßnahmen konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (wie etwa dem eigenen Einfamilienhaus) ausgehende Gesundheitsgefahren beseitigt bzw. vermieden würden.
Praxistipp:
Kürzlich hatte das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Marderschäden am Eigenheim prinzipiell nicht abziehbar sind (Urteil vom 21.2.2020, 3 K 28/19).