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Einführung einer gesetzlichen Fahrtkostenpauschale für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung dürfen Aufwendungen für Privatfahrten in einem angemessenen Rahmen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzen, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Diese Steuervergünstigung wird zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag gewährt. Für den Umfang der steuerlichen Entlastung kommt es allerdings auf die Art und Schwere der Behinderung an. Hier werden zwei Gruppen unterschieden:

Geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB ab 80 oder mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen „G“: Diese Personen dürfen alle durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als außergewöhnliche Belastung absetzen, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt eine Fahrleistung von 3.000 km an, was einem Pauschbetrag von 900 Euro entspricht (3.000 km x 0,30 Euro).

Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“. Diese Personen dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten absetzen, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Als angemessen gilt hier eine Fahrleistung von 15.000 km im Jahr.

Mit dem „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ wird für die vorgenannten Personen ab dem 1.1.2021 eine neue behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale im Gesetz festgeschrieben: Diese beträgt für die erste Gruppe 900 Euro und für die zweite Gruppe 4.500 Euro. Auf diese Pauschale wird das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnen. Zu Gruppe 2 gehören nunmehr – neben Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ und „H“ – auch Menschen mit dem Merkzeichen „TBl“ (Taubblinde). Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.