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Einnahmen: Preisgeld für eine Dissertation kann Arbeitslohn darstellen

Nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts Köln ist das Preisgeld für eine Dissertation, die eine wissenschaftliche Mitarbeiterin im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses von ihrer – ehemaligen – Hochschule erhält, als Arbeitslohn zu versteuern (Urteil vom 18.2.2020, 1 K 1309/18).

Die Klägerin war als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität beschäftigt. Neben ihrer Tätigkeit promovierte sie. Für ihre Dissertation erhielt sie einen Preis der Universität. Grundlage des Preisgelds wiederum war ein Sponsoringvertrag, den offenbar ein privates Unternehmen mit der Hochschule abgeschlossen hatte. Das Unternehmen will damit sein bildungspolitisches Engagement besonders auf dem Gebiet der Forschung unterstreichen. Die Preisträger werden aber von einem Auswahlausschuss bestimmt, der aus vier Professoren der entsprechenden Fakultät der Universität besteht. Das Finanzamt wertete das Preisgeld als Arbeitslohn und berücksichtigte daneben 3.804 Euro Druckkosten der Dissertation als Werbungskosten. Die Klage gegen die Versteuerung des Preisgeldes blieb ohne Erfolg.

Die Begründung der Richter: Die Dissertation der Klägerin ist auch das Ergebnis ihrer bezahlten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Das was sie hierfür erhält, nämlich den anteiligen Lohn und auch das Preisgeld, stellt sich als Frucht dieser Tätigkeit dar. Der Preis ist im Übrigen eine Anerkennung ihrer Forschungstätigkeit und ist mithin tätigkeitsbezogen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Preis durch den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, die Universität, vergeben wurde. Es spricht zumindest die Lebenserfahrung dafür, dass im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und seinem beschäftigten Arbeitnehmer im Zweifel alle Zuwendungen unter dem Gesichtspunkt des Austauschs von Dienstleistung und Gegenleistung erfolgen.

Dass die Klägerin auch außerhalb ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin ihre Dissertation erstellt hat und der Preis auch Promotionsstudenten offen steht, die nicht wissenschaftliche Mitarbeiter der Universität sind, ändert nichts an der Beurteilung des Preises als Einnahme aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit. Denn hierdurch wird der konkrete Veranlassungszusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder aufgehoben noch überlagert. Unabhängig davon ist der Zusammenhang des Preises zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch dadurch als gegeben anzusehen, weil eine Dissertation zum einen Zugangsvoraussetzung für die wissenschaftliche Laufbahn einer Akademikerin ist und zum anderen sich Doktoranden von einem Doktortitel bessere Chancen im Berufsleben versprechen, sei es hinsichtlich des Zugangs zu einem Arbeitsplatz oder auch einer höheren Vergütung.

Praxistipp:
Die Richter hatten die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da dieser bisher nicht zur Frage der Steuerbarkeit von Dissertationspreisen für wissenschaftliche Mitarbeiter einer Universität entschieden hat. Soweit erkennbar ist die Revision aber nicht eingelegt worden, so dass eine höchst-richterliche Rechtsprechung weiterhin aussteht.