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Einschränkung von begünstigten Arbeitgeberleistungen

Sachbezüge vom Arbeitgeber sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt oder erbringt, profitieren die Mitarbeiter von dem Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 EUR im Jahr. Für andere Wohltaten gibt es eine weitere interessante Steuervergünstigung: die kleine Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

AKTUELL wird ab dem 1.1.2020 im Gesetz festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Diese sind nicht mittels kleiner Sachbezugsfreigrenze begünstigt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

STEUERRAT: Weiterhin gilt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine und Geldkarten gewähren kann. Diese gelten als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Damit diese aber auch bis 44 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, ist nun erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit soll der steuerliche Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Gutscheine und Geldkarten sind ein flexibles Mittel der Sachzuwendung im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze und gerade in der heutigen digitalen Zeit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern weit verbreitet. Sie ermöglichen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer unbürokratisch Waren oder Dienstleistungen zuzuwenden. Als „Sachbezug“ müssen Gutscheine und Geldkarten künftig zweckbestimmt sein und keine Funktion als Zahlungsdienst haben. Hierzu gehören

Open-Loop-Karten: Nicht als „Sachbezug“, sondern als „Barlohn“ bzw. Geldleistung gelten hingegen Geldkarten, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Als Geldleistung zu behandeln sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten sein, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.