Ehegatten können bei der Abgabe ihrer Steuererklärung zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Wird von dem Wahlrecht nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so unterstellt das Finanzamt eine Zusammenveranlagung. Manchmal erkennen Ehegatten erst im Nachhinein, dass die von ihnen gewählte oder die vom Finanzamt unterstellte Veranlagungsart ungünstig ist und möchten beispielsweise anstelle der Einzelveranlagung doch die Zusammenveranlagung wählen. Dann stellt sich die Frage, ob ein Wechsel der Veranlagungsart im Nachhinein, das heißt nach Ergehen der Steuerbescheide, noch möglich ist. Die Antwort: Grundsätzlich können die Eheleute einen Wechsel der Veranlagungsart beantragen, solange der Steuerbescheid oder die Steuerbescheide noch nicht unanfechtbar ist/sind, also innerhalb eines Monats nach dessen/deren Bekanntgabe. Nach Ablauf dieser Frist kommt ein Wechsel der Veranlagungsart nur noch in ganz engen Grenzen in Betracht, die in § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG aufgeführt sind. In diesem Sinne hat auch das Finanzgericht Köln entschieden: Ehegatten können ihr Wahlrecht der Veranlagungsart bis zur Unanfechtbarkeit eines Bescheids – auch mehrfach – ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist grundsätzlich frei widerrufen. Eine wirksame Ausübung oder Änderung des Wahlrechts ist dagegen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur noch unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG möglich
(FG Köln, Urteil vom 26.9.2022, 15 K 469/22). Die geänderte Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts stelle für sich genommen keine verfahrensrechtliche Grundlage für eine Änderung von Bescheiden dar.
Praxistipp:
Zwar ist die Zusammenveranlagung von Ehegatten zumeist die bessere Wahl, letztlich kommt es aber doch auf den konkreten Fall an. So gibt es durchaus Fälle, in denen die Einzelveranlagung von Eheleuten sinnvoll ist. Es ist also stets ein genaues Durchrechnen erforderlich. Wir möchten allerdings davor warnen, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung aufgrund eines Streits zwischen den Partnern willkürlich zu verweigern, wenn diese im Trennungsjahr noch in Betracht kommen könnte und gegenüber der Einzelveranlagung die günstigere Variante ist. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Celle entschieden: Verletzt ein Ehegatte seine Verpflichtung, gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB der gemeinsamensteuerlichen Veranlagung der Ehegatten (§ 26 EStG) zuzustimmen, kann dem anderen Ehegatten ein Erstattungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB bzw. ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen (OLG Celle, Beschluss vom 2.4.2019, 21 UF 119/18).