Für einen Dienst- oder Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann, ist die – tatsächliche oder vermeintliche – Privatnutzung zu versteuern. Für Elektrofahrzeuge beträgt der steuerpflichtige geldwerte Vorteil bei der Pauschalmethode nur 0,25 Prozent des Listenpreises bzw. 1 Prozent von einem Viertel des Listenpreises sowie bei der Fahrtenbuchmethode nur ein Viertel der Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG). Diese Vergünstigung gilt bislang nur, wenn der Brutto-Listenpreis des Fahrzeugs nicht höher ist als
70.000 Euro. Nunmehr wird der bestehende Höchstbetrag auf 100.000 Euro angehoben. Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges an einen Arbeitnehmer findet diese Regelung entsprechende Anwendung (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG). Die Änderungen sind erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden. Die Regelung gilt nur für reine Elektrofahrzeuge inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge („Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“).
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