Der Gesetzgeber hat eine „Elektroauto-AfA“ eingeführt. Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge kann nun eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen in Anspruch genommen werden. Die Elektroau-to-AfA beträgt 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im dritten darauffolgenden Jahr, 3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr (§ 7 Abs. 2a EStG). Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Regelung ausschließlich „neu angeschaffte“, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge des Betriebsvermögens (BT-Drucksache 21/323). Sie wird für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 befristet eingeführt. Die Formulierung „neu angeschaffte“ ist offenbar vielfach so verstanden worden, dass nur „neue“ Fahrzeuge von der Elektroauto-AfA begünstigt sind. Herr Ralf Hörster, Ministerialrat und Referatsleiter im Bundesfinanzministerium, weist in einem Aufsatz für die Fachzeitschrift Neue Wirtschafts-Briefe aber ausdrücklich hin, dass die Regelung nicht auf Neufahrzeuge beschränkt ist. Dies sei im Zuge der parlamentarischen Beratungen klargestellt worden (NWB 29/2025, Seite 1970).
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