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Energiepreispauschale: Fragen-Antworten-Katalog des BMF

Ab dem 1. September 2022 soll allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Kürzung ihrer Einkommensteuervorauszahlung. Bereits jetzt sind zahlreiche Zweifelsfragen zur Energiepreispauschale aufgekommen. Daher hat das Bundesfinanzministerium einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog erstellt, der über die Homepage des BMF abrufbar ist (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html).

Insbesondere wird erläutert, wer konkret anspruchsberechtigt ist, wie die Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber erfolgt, was bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses zu beachten ist, wann und wie die Energiepreispauschale zu versteuern ist und ob Arbeitnehmer, an die die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, allein deshalb verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Auch wird klargestellt, dass die Energiepreispauschale keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung darstellt und bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass auch geringfügig Beschäftige in den Genuss der Energiepreispauschale kommen können. Bei Minijobbern erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale über den Arbeitgeber aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorher schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Praxistipp:
Das BMF veröffentlicht hierzu folgendes Muster für eine Bestätigung: „Hiermit bestätige ich …..………… . (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann. Hinweis: Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“