Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an das eigene Kind ist von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und der Erbe die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt. Die Vergünstigung greift, soweit die Wohnfläche der geerbten Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die erbschaftsteuerliche Befreiung für ein Familienheim neben dem Gebäude nur die Grundfläche des Flurstücks umfasst, auf dem sich das Gebäude befindet. Bei besonders großen oder zusammengelegten Flurstücken ist lediglich eine angemessene Fläche begünstigt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.7.2023, 3 K 14/23).
Der Kläger ist Erbe seines verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörten unter anderem drei Grundstücke – genauer gesagt drei Flurstücke – mit dem darauf befindlichen Wohnhaus des Erblassers, in das der Kläger offenbar zeitnah nach dem Versterben des Vaters eingezogen ist. Zwar handelt es sich um mehrere Flurstücke, doch im Grundbuch sind diese gemäß § 890 BGB zu einem einzigen Grundstück vereinigt worden. Der Kläger begehrte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Er ging davon aus, dass das gesamte Grundstück bzw. alle drei Flurstücke, auf dem sich das Wohnhaus befindet, begünstigt seien. Das Finanzamt gewährte die Befreiung aber nur für ein einziges Flurstück mit einer Größe von 837 qm, also das Flurstück, auf dem sich das Wohnhaus ganz unmittelbar befand. Das Finanzgericht hat dem Finanzamt zugestimmt.
Begründung: Nur das tatsächlich bebaute Grundstück oder die bebaute Teilfläche kann in die erbschaftsteuerliche Begünstigung einfließen. Würde man über diesen angemessenen Rahmen hinausgehen, bestünde die Gefahr, dass der Grundstückseigentümer den Umfang des begünstigten Immobilienvermögens erweitert, indem er benachbarte Flurstücke im Sinne des Katasterrechts „verschmelzen“ lässt. So hätten hier alle Grundstücke vom Eigentümer durch einfache Erklärung gegenüber dem Katasteramt verschmolzen werden können. Auch das BGB lässt es relativ leicht zu, Flurstücke durch Erklärung in einem Grundbuchblatt „zu vereinigen“. Solche Gestaltungen entsprächen nicht dem Zweck der Steuerbegünstigung, denn es soll erbschaftsteuerlich nur das Familienwohnheim geschützt werden.
Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Az. des anhängigen Verfahrens lautet II R 27/23.