Wer eine Immobilie erbt, kann die fällige Erbschaftsteuer mitunter nicht – sofort – zahlen. Wenn der Erbe die Steuer tatsächlich nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen könnte, kann die Steuer daher bis zu zehn Jahren gestundet werden. Von dieser Stundungsregelung werden aber bislang nur Grundstücke erfasst, die bereits im Erwerbszeitpunkt zu fremden Wohnzwecken vermietet sind oder die bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Wohnungseigentum nach dem Erwerb eigenen Wohnzwecken dienen (§ 28 Abs. 3 ErbStG). Natürlich ist eine Stundung nur erforderlich, sofern der Vorgang nicht ohnehin steuerfrei ist. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Insbesondere erfasst die neue Stundungsregelung nun auch Fälle, in denen das zuvor vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück (erst) nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Die Neuregelung gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.