Wer durch Erbschaft oder Vermächtnis Vermögen erwirbt, ist verpflichtet, diesen Erwerb dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob voraussichtlich tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt oder persönliche Freibeträge greifen. Maßgeblich ist allein der Erwerbsvorgang.
Die Anzeige muss Angaben zur Person des Erblassers, zum Zeitpunkt des Todes, zur Art und zum Umfang des erworbenen Vermögens enthalten. Auch wenn Notare und Gerichte häufig entsprechende Mitteilungen an die Finanzverwaltung übermitteln, entbindet dies die Erben nicht automatisch von ihrer eigenen Verpflichtung. Verspätete oder unterlassene Anzeigen können steuerliche und gegebenenfalls bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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