Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer darf um die so genannte Erbfallkosten-Pauschale von 10.300 Euro gemindert werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Sie wird unter anderem für die Kosten der Bestattung des Erblassers, für die Kosten eines angemessenes Grabdenkmals und für die Kosten der üblichen Grabpflege gewährt. Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abzug des Pauschbetrags nicht einmal den Nachweis voraussetzt, dass überhaupt Kosten angefallen sind (BFH-Urteil vom 1.2.2023, II R 3/20).
Die Klägerin ist Nacherbin ihrer verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der nur wenige Monate nach seiner Frau verstorben ist. Mit der Erbschaftsteuererklärung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der Erbfallkosten-Pauschale in Höhe von 10.300 Euro. Nachweisen konnte sie indes nur Kosten von 40 Euro für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung. Die Beerdigungskosten wies sie nicht nach. Das Finanzamt berücksichtigte die Erbfallkosten-Pauschale nicht. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 Euro berücksichtigt werden. Doch der BFH pflichtet der Klägerin bei. Zunächst weist er darauf hin, dass es der Gewährung des Pauschbetrages nicht entgegensteht, dass die Klägerin nur Nacherbin war. Dann stellt der BFH fest, dass der Abzug des Pauschbetrags nicht einmal den Nachweis voraussetzt, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind, die der Pauschbetrag erfasst. Das Gesetz gehe davon aus, dass mit dem Erbanfall typischerweise entsprechende Kosten entstehen.
Praxistipp:
Sofern höhere Kosten als die Erbfallkosten-Pauschale angefallen sind, können diese geltend gemacht werden, doch dann sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Um Missverständnisse zu vermeiden: Mehrere Erben können die Pauschale für einen einzigen Erbfall insgesamt nur einmal erhalten.