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Erbschaftsteuer: Kein höherer Freibetrag bei Erbverzicht der Eltern

Eine Erbschaft von Großvater oder Großmutter bleibt bis zu einem Betrag von 200.000 Euro steuerfrei. Etwas anderes gilt, wenn Vater oder Mutter bereits verstorben sind. Dann wird ein Freibetrag von 400.000 Euro gewährt. Die Erbschaft wird dann steuerlich so behandelt, als wenn eine Übertragung auf ein Kind und nicht auf ein Enkelkind erfolgt wäre (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der höhere Freibetrag wird aber nicht bei einem Erbverzicht der Elterngeneration gewährt. So hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 28.2.2022 (3 K 176/21) entschieden.

Der Sachverhalt: Der Kläger beerbte seinen Großvater gemäß testamentarischer Verfügung. Der Großvater hatte mit dem Vater des Klägers Jahre zuvor einen Erbverzichtsvertrag geschlossen. Hintergrund war eine drohende Überschuldung des Vaters. Mit der Erbschaftsteuererklärung beantragte der Kläger, aufgrund der durch den Erbverzicht ausgelösten „Vorversterbensfiktion“ in die Erbschaftsteuerklasse I Nr. 2 mit einem Freibetrag von 400.000 Euro eingeordnet zu werden. Dem folgte das Finanzamt nicht und berücksichtigte lediglich einen Freibetrag von 200.000 Euro, da der Vater des Klägers tatsächlich nicht vorverstorben war. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Begründung: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Enkelkind nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge, sondern aufgrund einer testamentarischen Verfügung des Erblassers zum Erben geworden ist. Zudem gilt: Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steht der Freibetrag von 400.000 Euro Kindern vorverstorbener Kinder zu. Er beschränkt sich nur auf tatsächlich vorverstorbene Kinder eines Erblassers. Dieser Tatbestand ist vorliegend nicht erfüllt.

Praxistipp:
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt worden ist, ist noch nicht bekannt.