Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer wird um Nachlassverbindlichkeiten gemindert. Darunter fallen auch die Kosten, die „dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen“. Dies sind die so genannten Nachlassregelungskosten. Nachlassverwaltungs- bzw. -verwertungskosten sind hingegen nicht abziehbar. In der Praxis führt die Unterscheidung zwischen den einzelnen Kostenarten oft zu Streit mit dem Finanzamt. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof erfreulicherweise entschieden, dass Kosten für die Lagerung von Nachlassgegenständen bis zu deren Veräußerung oder Versteigerung abziehbar sind, da sie den Nachlassregelungskosten zuzuordnen sind. Gleiches gilt für Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Nachlasses (BFH-Urteil vom 21.8.2024, II R 43/22).
Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem bereits zuvor verstorbenen Ehemann verschiedene Familienmitglieder als Erben oder Vermächtnisnehmer angeführt. Im Testament hatten sie festgelegt, welcher Geldbetrag an jeden Erwerber ausgezahlt werden sollte. Zum Nachlass gehörten unter anderem wertvolle Antiquitäten, Uhren, Bilder und Teppiche, die verkauft werden sollten. Da dem Testamentsvollstrecker für den erforderlichen Verkauf bzw. für die Versteigerung die notwendige Expertise fehlte, beauftragte er eine Dienstleisterin mit der Sichtung, Lagerung und Inventarisierung der Sammlungen sowie letztlich auch mit der Vermittlung der Veräußerungen bzw. der Versteigerung. Die Dienstleisterin fungierte hinsichtlich der Veräußerung der Nachlassgegenstände auch als Beraterin. Die entstandenen Kosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht als Nachlassverbindlichkeiten oder -regelungskosten an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg, doch der BFH hat der Revision stattgegeben.
Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen. Darunter können Kosten für die Sichtung der Nachlassgegenstände, deren Inventarisierung sowie Kosten für die Vermittlung, Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung fallen. Eingeschlossen sein können auch Kosten, die notwendigerweise für die Lagerung der Nachlassgegenstände bis zu deren Veräußerung und der darauffolgenden Auflösung der Erbengemeinschaft anfallen. Auch die Honorarkosten der Kunstexpertin dienten der Sichtung, Inventarisierung und Vorbereitung der Nachlassgegenstände für deren Versteigerung.
Praxistipp:
Wichtig ist, dass der Entschluss zum Verkauf oder zur Versteigerung der Wertgegenstände unmittelbar nach dem Tod des Erblassers oder der Testamentseröffnung gefasst wird und die entsprechenden Schritte frühzeitig eingeleitet werden. Wenn sich die Erben erst nach längerer Zeit zu einem Verkauf oder einer Versteigerung der Wertgegenstände entschlossen hätten, wären die entsprechenden Aufwendungen doch den – nicht abziehbaren – Nachlassverwaltungskosten zuzuordnen gewesen.