Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an die Kinder ist von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und der Erbe die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt. Die Vergünstigung greift, soweit die Wohnfläche der geerbten Wohnung 200 qm nicht übersteigt.
Zumindest vereinzelt gibt es Fälle, in denen der Erblasser zwei Wohnungen selbst nutzt und zwischen seinen beiden Wohnsitzen pendelt. Beispiel: Die beiden erwachsenen Kinder wohnen weit voneinander entfernt. Um jeweils einen Teil des Jahres mit ihnen zu verbringen, hat die Mutter in der Nähe der Wohnsitze der Kinder Eigentumswohnungen erworben, die sie auch tatsächlich selbst nutzt. Angenommen, nach dem Tode der Mutter zieht Kind 1 in die
Wohnung 1 ein und Kind 2 in die Wohnung 2, so stellt sich die Frage, ob beide Übertragungen von der Erbschaftsteuer verschont bleiben. Antwort: Nach Ansicht des Finanzgericht München ist eine doppelte Steuerbefreiung ausgeschlossen (Urteil vom 16.6.2021, 4 K 692/20).
Nur die Übertragung eines einzigen Familienheims ist begünstigt. Dies gelte sowohl bei gleichzeitiger Eigennutzung mehrerer Immobilien durch den Erblasser zu seinen Lebzeiten als auch im Falle zeitlich aufeinander folgender Eigennutzung verschiedener in seinem Eigentum stehender Immobilien. Die Steuerbefreiungsvorschrift begründe kein Recht des Erben, nach dem Erbfall auszuwählen, welche von mehreren ererbten Immobilien als Familienheim begünstigt sein soll. Die Richter verstehen den Zweck der Steuerbegünstigung in dem Sinne, dass die Steuerbefreiung nur auf diejenige Immobilie Anwendung finden soll, die als zeitlich letzte vor dem Erbfall die Funktion als Familienheim des Erblassers erfüllt hat.