Zur Ermittlung der Erbschaftsteuer sind von dem geerbten Vermögen unter anderem die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal sowie die Kosten für die übliche Grabpflege abzuziehen. Ohne Nachweis wird für diese Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro berücksichtigt. Kürzlich hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Beerdigungskosten aber nicht als Erbfallkosten abzugsfähig sind, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgeschlossene Sterbegeldversicherung geleistet werden und der Versicherungsanspruch an ein Bestattungsunternehmen abgetreten wurde (Urteile vom 19.8.2021, 3 K 1551/20 Erb und 3 K 1552/20 Erb). Der Sachverhalt: Die Kläger sind Geschwister, die gemeinsam Erben ihrer verstorbenen Tante geworden sind. Bei der Erbschaftsteuererklärung machten sie Erbfallkosten von rund 15.000 Euro geltend. Allerdings wurde ein Teilbetrag der Beerdigungskosten in Höhe von etwa 6.800 Euro von einer Sterbegeldversicherung übernommen, die die Tante abgeschlossenen hatte. Den Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung hatte sie bereits zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen abgetreten. Das Finanzamt sah den Anspruch der Tante gegen die Sterbegeldversicherung als steuerpflichtigen Erwerb an. Für die Erbfallkosten zog es lediglich den Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Begründung: Von den geltend gemachten Erbfallkosten in Höhe von ca. 15.000 Euro seien die von der Versicherung übernommenen 6.800 Euro nicht abzugsfähig, so dass die Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro nicht überschritten sei. Abzugsfähig seien nur solche Kosten, die dem Erben auch tatsächlich entstanden sind. Die von der Versicherung getragenen Kosten seien den Klägern wegen der insoweit noch zu Lebzeiten der Tante erfolgten Abtretung des Versicherungsanspruchs an das Bestattungshaus nicht entstanden. Dieser Anspruch habe aufgrund der Abtretung nicht zur Erbmasse gehört. Der dagegen zur Erbmasse gehörende Anspruch gegen das Bestattungshaus auf Bestattungsleistungen sei durch die tatsächliche Erbringung dieser Leistungen erloschen, ohne dass den Klägern insoweit Kosten entstanden seien. Das Gericht hat in beiden Verfahren die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.