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Erhaltungsaufwand: Zum Abzug „nicht verbrauchter“ Beträge im Erbfall

Erhaltungsaufwendungen für Mietobjekte sind grundsätzlich im Jahr der Verausgabung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abzuziehen. Größere Erhaltungsaufwendungen dürfen allerdings auf Wunsch gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV). Nun kann es geschehen, dass der Eigentümer der Immobilie während des Verteilungszeitraumes verstirbt. Sind die noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen dann in einer Summe beim Erblasser abziehbar oder kann die Verteilung nach § 82b EStDV beim Erben fortgeführt werden?

Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich wie folgt entschieden: Hat ein Wohnungseigentümer größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Jahr des Versterbens beim Erblasser als Werbungskosten im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte absetzbar. Der Restbetrag geht nicht auf die Erben über, die Verteilung kann nicht von ihnen fortgeführt werden. Denn die vom Erblasser getragenen Erhaltungsaufwendungen und bei diesem abgeflossenen Aufwendungen haben dessen persönliche Leistungsfähigkeit sofort gemindert und sind daher spätestens im Jahr des Versterbens als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 10.11.2020, IX R 31/19).