Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten und bei doppelter Haushaltsführung können Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt werden. Deren Höhe richtet sich nach der Abwesenheitsdauer von der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung. Seit 2014 gibt es nur noch zwei Verpflegungspauschbeträge (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG).
Im Gegensatz zu Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten werden Verpflegungspauschbeträge bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten stets nur für die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte berücksichtigt.
AKTUELL werden seit dem 1.1.2020 die Verpflegungspauschbeträge angehoben, und zwar in Deutschland um 4 EUR bzw. um 2 EUR (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).
So hoch ist der Verpflegungspauschbetrag
2014 bis 2019
Abwesenheitsdauer 24 Stunden: 24 EUR
Abwesenheitsdauer 8 – 24 Stunden: 12 EUR
Abwesenheitsdauer weniger als 8 Stunden: kein Pauschbetrag
für den An- und Abreisetag (unabhängig von der Abwesenheitsdauer) jeweils generell: 12 EUR
seit 01.01.2020
Abwesenheitsdauer 24 Stunden: 28 EUR
Abwesenheitsdauer 8 – 24 Stunden: 14 EUR
Abwesenheitsdauer weniger als 8 Stunden: kein Pauschbetrag
für den An- und Abreisetag (unabhängig von der Abwesenheitsdauer) jeweils generell: 14 EUR