Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Mio. Euro unterstützt, die im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 verzeichnen. Das Antragsportal ist nun endlich freigeschaltet. Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag wurde auf 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat angehoben; für Verbundunternehmen soll die Förderung auf bis zu 3 Mio. Euro angehoben werden.
Für alle antragsberechtigten Unternehmen soll es Abschlagszahlungen geben. Diese können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat (statt der bislang vorgesehenen 50.000 Euro). Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium haben zudem verkündet, dass weitere Kostenpositionen anerkannt werden:
Es können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und vor allem auch Investitionen in Digitalisierung gefördert werden. Das bedeutet: Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter werden bis zu einer Höhe von 50 Prozent als erstattungsfähige Kosten anerkannt.
Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es auch für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche. So werden für Einzelhändler Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt.
Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen. Dies ist ein einmaliger Zuschuss von maximal 7.500 Euro für Betroffene, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.
Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.
Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.
Die umfassenden Ausführungsbestimmungen, die sich oft kurzfristig ändern, machen es leider schwierig, auf die Corona-Hilfen im Rahmen dieser Mandanteninformation konkret einzugehen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, die das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium laufend aktualisieren.