EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne der Kassensicherungsverordnung. Die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Zur Frage der steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle hat das Bundesfinanzministerium folgende Vereinfachungsregelung erlassen (BMF-Schreiben vom 30.8.2023, IV D 2 – S 0316-a/19/10006: 037): Es wird nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender EU-Taxameter oder Wegstreckenzähler mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.