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Europawahl: Steuerliche Behandlung der Erfrischungsgelder für Ehrenamtler

Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen die Bürger der Europäischen Union das Europäische Parlament. In Deutschland wird am Sonntag, 9. Juni 2024, gewählt. Diejenigen, die ehrenamtlich bei der Wahl mitwirken, erhalten üblicher-weise eine geringe Aufwandsentschädigung, auch als Erfrischungsgeld bezeichnet. Wie Erfrischungsgelder, die anlässlich von Wahlen an ehrenamtliche Wahlhelfer geleistet werden, steuerlich zu behandelnd sind, hat das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt im Jahre 2023 beantwortet (Erlass vom 22.5.2023, 45-S 2337-115). Da-nach gilt: Die steuerliche Behandlung der bei politischen Wahlen an ehrenamtliche Mitwirkende gezahlten Erfrischungsgelder richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.12 Abs. 3 LStR. Danach ist ein Drittel der gezahlten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens 250 Euro monatlich (ab Veranlagungszeitraum 2021), steuerfrei. Wird ein Betrag von weniger als 250 Euro monatlich gezahlt, ist der tatsächlich gezahlte Betrag steuer-frei. Werden für mehrere Wahlen am selben Tag für jede Wahl Erfrischungsgelder gezahlt oder innerhalb eines Monats mehrere Wahlen durchgeführt, sind nach R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR für die Anwendung der steuerfreien Mindestbeträge die gezahlten Aufwandsentschädigungen zusammenzurechnen. In diesem Fall sind, wenn die o.g. Drittelregelung nicht zu einem höheren Betrag führt, nur 250 Euro steuerfrei und der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.

Für die Besteuerung des übersteigenden Betrages ist bei den ehrenamtlich Mitwirkenden bei politischen Wahlen zu unterscheiden zwischen Mitgliedern der Wahlorgane (Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen, Beisitzer, Schriftführer) und den Wahlhelfern (Hilfskräfte). Bei Ersteren handelt es sich um in den Wahlgesetzen vorgeschriebene Wahlorgane, die weisungsunabhängig sind und ihre Aufgaben grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit wahrnehmen. Sie sind daher als selbstständig Tätige anzusehen, die mit den Aufwandsentschädigungen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) beziehen. Sie haben für die Versteuerung der Aufwandsentschädigung, soweit sie den Freibetrag übersteigt, im Zuge ihrer Einkommensteuererklärung selbst Sorge zu tragen.

Die Wahlhelfer sind von den Gemeinden eingesetzte Hilfskräfte zur Erfüllung der eigenverantwortlichen organisatorischen Hilfsfunktion der Gemeinden bei Wahlen. Sie sind weisungsabhängig und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitnehmer anzusehen. Soweit die Erfrischungsgelder steuerpflichtig sind, ist hinsichtlich der Besteuerung zu unterscheiden zwischen Wahlhelfern, die Arbeitnehmer der Gemeinde sind, und anderen. Für Erstere ist die Besteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durchzuführen. Die Lohnsteuer kann auch nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschaliert werden. Bei Wahlhelfern, die nicht Arbeitnehmer der Gemeinde sind, kann die Lohnsteuer auf den steuerpflichtigen Teil der Erfrischungsgelder nach den allgemeinen Vorschriften oder nach § 40a EStG pauschal erhoben werden.