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Fahrten zur Arbeit: Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Entfernungspauschale wird für jeden Kilometer gewährt, den die Arbeitsstätte von der Wohnung entfernt liegt. Abgegolten ist damit also ein Kilometer Hinweg zur Arbeitsstätte und ein Kilometer Rückweg zur Wohnung. Es spielt prinzipiell keine Rolle, wie oft die Strecke zurückgelegt wird, welches Verkehrsmittel dazu genutzt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Es kann aber vorkommen, dass Hin- und Rückfahrt zu und von der Arbeitsstätte an verschiedenen Tagen stattfinden, dass also die Rückfahrt von der Arbeit erst am folgenden Tag erfolgt. Die Frage ist, ob dann die Entfernungspauschale jeweils nur zur Hälfte oder einmal pro Hin- und Rückweg berücksichtigt wird.

Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Entfernungspauschale insgesamt nur einmal für Hin- und Rückfahrt anzusetzen ist. Sie ist also nur einmal zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer den Hinweg zur ersten Tätigkeitsstätte und den Rückweg zur Wohnung an unterschiedlichen Tagen unternimmt (BFH-Urteil vom 12.2.2020, VI R 42/17).

Der Fall: Der Kläger suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.

Nach Auffassung des BFH ist zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gelte sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg ab. Lege ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, könne er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 EUR pro Entfernungskilometer, geltend machen.