Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit, das heißt zur ersten Tätigkeitsstätte, dürfen nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu Auswärtstätigkeiten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. In den vergangenen Jahren mussten sich die Finanzgerichte mehrfach mit der Frage beschäftigen, ob auch Piloten und Flugbegleiter eine erste Tätigkeitsstätte haben. Zwar üben sie ihre Berufstätigkeit überwiegend im Flugzeug aus, allerdings verbringen sie einen Teil ihrer Arbeit auch „am Boden“, das heißt am Flughafen.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass der Einsatzflughafen grundsätzlich die erste Tätigkeitsstätte darstellt, wenn der Arbeitgeber, also die Fluggesellschaft, am Einsatzflughafen über eine ortsfeste betriebliche Einrichtung verfügt, der der Mitarbeiter laut Arbeitsvertrag oder Weisung dauerhaft zugeordnet ist. Weitere Voraussetzung sei, dass der Mitarbeiter hier zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringen müsse, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu seinem Berufsbild gehören (BFH-Urteil vom 11.4.2019, VI R 40/16; BFH-Urteil vom 10.4.2019, VI R 17/17). Jüngst hat auch das Finanzgericht Hamburg in diesem Sinne geurteilt. Piloten und Flugbegleiter haben ihre erste Tätigkeitsstätte am Abflughafen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, dass sie dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen haben, die sie arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schulden und die zu ihrem Berufsbild gehören (FG Hamburg, Urteil vom 24.11.2022, 6 K 207/21, NZB VI B 4/23).
Der Sachverhalt: Die verheirateten Kläger, ein Pilot und eine Flugbegleiterin, beantragten, dass ihre Fahrten von der Wohnung zu ihrem regelmäßigen Abflughafen sowie Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Das Finanzamt lehnte dies ab, setzte lediglich die Entfernungspauschale für die Fahrtkosten an und bekam Unterstützung durch das Finanzgericht. Begründung: Die Kläger seien der betrieblichen Einrichtung dauerhaft und unbefristet zugeordnet. Zudem seien sie am Flughafen in dem erforderlichen Umfang tätig geworden. Relevant für die Beurteilung seien dabei nur die am Boden durchgeführten Tätigkeiten, während die Tätigkeiten, die im Flugzeug durchgeführt würden, nicht maßgeblich für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte seien. Die Kläger seien verpflichtet, vor jedem Flug eine bestimmte Zeit vorher am Flughafen zu sein, um insbesondere Briefinggespräche durchzuführen. Für die Durchführung der Briefings seien am Flughafen spezielle Räume vorgesehen. Deshalb sei diese Tätigkeit, auch wenn sie im Vergleich zur Flug- und sonstigen Umlaufzeit einen geringen zeitlichen Umfang beanspruche, ausreichend, um eine erste Tätigkeitstätte zu begründen.