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Fahrtkosten zur Fernuniversität Hagen: Dienstreise- statt Pendlerpauschale

Im Rahmen des Fernstudiums an der Fernuniversität Hagen sind mitunter gelegentliche Fahrten zur Universität erforderlich. Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts sind die Fahrtkosten mit den tatsächlichen Kosten oder der Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenem Kilometer abzugsfähig. Das gilt zumindest bei einem Teilzeitstudium (Urteil vom 16.2.2022, 4 K 113/20). Der Sachverhalt: Ein arbeitsloser Mann belegte nach abgeschlossenem Studium im Jahre 2017 einen weiteren Studiengang an der Fernuniversität Hagen und ist dort als Teilzeitstudent eingeschrieben. Er machte Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und Fernuni zu je 277 km mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer, also insgesamt rund 4.800 Euro als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt wollte nur die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer anerkennen. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Wenn eine Bildungseinrichtung im Rahmen eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, stellt diese Einrichtung eine erste Tätigkeitsstätte dar. In diesem Fall können die Fahrten lediglich mit der Pendlerpauschale als Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden. Diese Überlegung des Gesetzgebers sei jedoch nur sachgerecht, wenn das Studium oder die Bildungsmaßnahme wenigstens einen Großteil der regelmäßigen Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt. Ein Teilzeitstudium sei gerade nicht darauf ausgerichtet, dass sich der Student ihm vollumfänglich widmen muss. Vielmehr sei das Teilzeitstudium nach der eigenen Beschreibung der Fernuniversität gerade zur Ausübung neben einer Berufstätigkeit angelegt. Die Richter folgten nicht der Ansicht der Finanzverwaltung, dass im Falle einer Erwerbslosigkeit stets ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme gegeben ist. Dies lasse sich aus dem Gesetzestext nicht herleiten.

Praxistipp:
Kosten für ein Zweitstudium stellen grundsätzlich Werbungskosten dar, die in unbeschränkter Höhe abgezogen werden dürfen. Aufwendungen für ein Erststudium hingegen sind mit maximal 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Letztere sind im Übrigen steuerlich verloren, wenn in dem betreffenden Jahr keine oder nur geringe Einkünfte vorliegen, denn ein Vortrag der Kosten auf Folgejahre ist nicht möglich.

Praxistipp:
Gegen das Urteil des Niedersächsischen FG liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 7/22 vor. Man darf gespannt sein, ob die obersten deutschen Steuerrichter den Kollegen aus Niedersachsen folgen werden.