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Familienheim: Übertragung an die Kinder nach dem Erbfall steuerschädlich

Die Vererbung der selbstgenutzten Wohnimmobilie (Familienheim) an den Ehegatten oder an Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit – und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft 10 Jahre lang selber zu Wohnzwecken nutzen. Fallen die Voraussetzungen innerhalb von 10 Jahren weg, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).

Ein häufiger Fall: Der Erbe, meist der hinterbliebene Ehegatte, nutzt das ererbte Familienheim zunächst weiter zu eigenen Wohnzwecken und überträgt es innerhalb des Zehnjahreszeitraums auf ein Kind, wobei er sich ein Wohnrecht vorbehält und das Haus tatsächlich weiterhin selbst bewohnt. Muss auch in diesem Fall die Steuerbefreiung rückgängig gemacht werden?

AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend wegfällt, wenn der Erbe das Familienheim auf ein Kind überträgt, sich aber ein Wohnrecht vorbehält und das Haus weiterhin selber bewohnt (FG Münster vom 28.9.2016, 3 K 3757/15 Erb).

Der Fall: Die Witwe hat ihren Ehemann als Alleinerbin beerbt. Zum Nachlass gehört der hälftige Anteil am Familienheim, das nunmehr allein von der Witwe zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Witwe überträgt das Familienheim im Wege der Schenkung auf ihre Tochter unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts zu ihren Gunsten, aufgrund dessen sie das Haus weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das Finanzamt setzt daraufhin für den Erwerb Erbschaftsteuer fest.

Nach Auffassung des FG Münster reicht es für die Steuerbefreiung nicht aus, dass die Witwe das Haus aufgrund des vorbehaltenen Wohnrechts noch weiter selber bewohnt. Zwar sei in der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG nicht erwähnt, dass die Aufgabe der Eigentümerposition schädlich sein soll. Jedoch ergebe die Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes und unter Berücksichtigung systematischer Gesichtspunkte, dass die Steuerbefreiung nicht nur dann entfällt, wenn der Erwerber das Familienheim nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, sondern auch dann, wenn er das Eigentum daran auf Dritte – auch eigene Kinder – überträgt, unabhängig davon, ob er das Familienheim weiter selber bewohnt.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, sodass nun eine endgültige Entscheidung durch den BFH erwartet werden kann (Aktenzeichen: II R 38/16). Bis dahin sollte sich der erbschaftsteuerlich begünstigte Erwerber eines Familienheims jeglicher Maßnahmen enthalten, die zum Übergang des dinglichen Eigentums am Familienheim führen, wie etwa Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Und zwar zehn Jahre lang.