Familienangehörige sind unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert. Die Familienversicherung setzt aber unter anderem voraus, dass das Gesamteinkommen des Familienangehörigen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Konkret: Er darf „kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet“. Derzeit beträgt diese Einkommensgrenze 470 Euro monatlich. Aufgrund der Erhöhung der Minijob-Grenze auf 520 Euro zum 1. Oktober 2022 wurde allerdings auch die Grenze für die Familienversicherung angepasst. Der Gesetzgeber verfügt in § 10 Abs. 1 Nr. 5
SGB V, dass ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig ist. Ab dem 1. Oktober 2022 ist folglich ein monatliches Gesamteinkommen bis zu 520 Euro für die Familienversicherung unschädlich („Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“).
Praxistipp:
Nicht ganz klar ist, wie oft die Grenze überschritten werden darf, ohne dass die Familienversicherung gefährdet ist. Sie sollten aber davon ausgehen, dass entsprechend der Neuregelung zu den Minijobs wohl nur ein zweimaliges Überschreiten pro Jahr (mit jeweils maximal 520 Euro) erlaubt ist. Die Sozialversicherungsträger werden zu dieser Frage sicherlich noch Stellung nehmen.