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Fehlender Datenabgleich: Wenn das Finanzamt vorhandene Informationen nicht berücksichtigt

Die Finanzverwaltung erhält heute zahlreiche steuerlich relevante Informationen bereits elektronisch von Arbeitgebern, Krankenkassen, Banken oder anderen Behörden. Umso wichtiger ist ein korrekter Datenabgleich innerhalb der Verwaltung. Das Finanzgericht Münster hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem trotz bereits übermittelter Daten eine fehlerhafte Kirchensteuerfestsetzung erfolgte.
Im Streitfall war ein Steuerpflichtiger aus der Kirche ausgetreten. Die entsprechenden Informationen wurden ordnungsgemäß an die Finanzverwaltung übermittelt und bei den elektronischen Lohnsteuermerkmalen berücksichtigt. Dennoch gab der Steuerpflichtige in seinen Einkommensteuererklärungen weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt übernahm diese Angaben ungeprüft und setzte Kirchensteuer fest.
Später beantragte der Steuerpflichtige eine Änderung der Bescheide. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab, da die Steuerbescheide bereits bestandskräftig waren. Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Klägers. Nach Auffassung des Gerichts hätte das Finanzamt die bereits elektronisch vorliegenden Daten berücksichtigen müssen. Da dies unterblieb, konnte eine Änderung der Bescheide trotz der fehlerhaften Angaben des Steuerpflichtigen noch möglich sein.
Die Entscheidung verdeutlicht, welche Bedeutung elektronische Datenübermittlungen inzwischen im Besteuerungsverfahren haben. Gleichzeitig zeigt sie, dass Steuerbescheide auch bei vorhandenen Behördendaten nicht immer fehlerfrei sind und eine sorgfältige Prüfung weiterhin sinnvoll bleibt.

Praxistipp:
Auch wenn viele Daten heute elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden, sollten Steuerbescheide weiterhin sorgfältig geprüft werden. Fehlerhafte oder widersprüchliche Angaben können trotz automatisierter Datenverarbeitung zu unzutreffenden Steuerfestsetzungen führen.