Für einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann, ist ein Privatanteil entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu versteuern. Grundsätzlich spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs und nur ganz ausnahmsweise wird auf die Besteuerung eines – fiktiven – Privatanteils verzichtet. Für ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, muss zwar grundsätzlich kein Privatanteil versteuert werden. So werde ein typischer Werkstattwagen mit lediglich zwei Sitzen allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt (BFH-Urteil vom 18.12.2008, VI R 34/07). Doch das bedeutet nicht, dass die Versteuerung eines Privatanteils bei jedem Werkstatt- oder Handwerkerwagen ausscheidet.
Ist ein Fahrzeug durchaus geeignet, privat genutzt zu werden und ist zudem im Privatvermögen kein weiteres Kfz vorhanden, so ist eine Privatnutzung zu unterstellen. Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, ist der Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern (BFH-Beschluss vom 31.05.2023, X B 111/22). Im zugrundeliegenden Fall nutzte der Kläger, der einen Hausmeisterservice betrieb, einen Mercedes Vito. Im Privatvermögen war lediglich ein Moped vorhanden, aber kein Pkw. Der Vito war zudem kein typischer Werkstattwagen, da er wohl nicht mit betrieblichen Einrichtungen (z.B. fest eingebaute Fächer für Werkzeuge) ausgestattet war. Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Ladefläche des Vito nicht dauerhaft mit Werkzeugen belegt war. Das Finanzamt ermittelte einen Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung. Das Finanzamt und auch der BFH sehen dies als rechtens an.