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Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen: Wichtiges Urteil für Altfälle

Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltungen unterstellen, dass Arbeitnehmern, die an einer Weihnachtsfeier oder anderen betrieblichen Veranstaltungen teilnehmen, ein „geldwerter Vorteil“ zufließt. Und dieser ist zu versteuern, wenn er eine bestimmte Höhe übersteigt. Bis zum Jahr 2014 galt eine Freigrenze von 110 Euro, bis zu der der geldwerte Vorteil aus Betriebsveranstaltungen für die Arbeitnehmer steuerfrei blieb. Wurde diese Grenze auch nur um einen Euro überschritten, war der gesamte Vorteil steuerpflichtig. In neueren Fällen gilt hingegen ein Freibetrag von 110 Euro. Es sind bei den Finanzämtern noch eine ganze Reihe von Streitfällen anhängig, in denen es um Fragen zur damaligen Freigrenze von 110 Euro geht.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof einige dieser Fragen geklärt (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 41/17). Die Entscheidung, in der es u.a. um nachfolgende Punkte ging, soll hier kurz vorgestellt werden:
– Welchen Personen ist der Aufwand für die Betriebsveranstaltung zuzurechnen?
– Welche Kosten lösen überhaupt einen geldwerten Vorteil aus, der zu besteuern wäre?

Folgende Aussagen hat der BFH getroffen:
– Der Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen ist anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese sind – soweit nicht individualisierbar – zu gleichen Teilen auf sämtliche Teilnehmer und damit auch auf Familienangehörige und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben, aufzuteilen. Die genannte Freigrenze gilt auch in diesem Fall je Teilnehmer. Der auf die Familienangehörigen und Gäste entfallende Aufwand wird aber den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, nicht zugerechnet.
– Künstler, Eventmanager, Fotografen, Busfahrer und Personen mit ähnlichen Funktionen sind bei der Aufteilung der Gesamtkosten aber nicht als Teilnehmer zu berücksichtigen. Bei ihnen handelt es sich weder um Mitarbeiter noch um berücksichtigungsfähige Begleitpersonen. Diese Personen nehmen, jedenfalls wenn sie nicht der Belegschaft zugehören, an der Betriebsveranstaltung nicht teil, sondern sind als Dritte mit der Durchführung der Veranstaltung betraut. Sie sind nicht Empfänger der im Rahmen der Betriebsveranstaltung durch den Arbeitgeber überbrachten (Sach-)Leistungen. Zuwendungen des Arbeitgebers an diesen Personenkreis sind nicht durch das Dienstverhältnis, sondern durch andere Rechtsverhältnisse veranlasst.
– In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Nur wenn der Arbeitnehmer objektiv bereichert ist, kann Arbeitslohn vorliegen. Zu einer objektiven Bereicherung führen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen typischerweise nur solche Leistungen, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen, etwa Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters, bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang; sie bleiben daher bei der angesprochenen Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht. Entsprechendes gilt für die vom Arbeitgeber verauslagten Reiseaufwendungen. Denn die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ist beruflich veranlasst, so dass es sich insoweit um steuerfreien Werbungskostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG handelt.

Praxistipp:
Wie eingangs erwähnt betrifft das Urteil nicht aktuelle Fälle. Hinsichtlich der Frage, welche Kosten einer Feier auf die teilnehmenden Personen aufzuteilen sind und wie die Kosten zu behandeln sind, die auf Begleitpersonen entfallen, gilt seit 2015 eine veränderte Rechtslage.