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Genussrechte: Verluste aus Tausch in Genossenschaftsanteile sind abziehbar

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist (Urteil vom 9.6.2021, 13 K 207/18 E,F). Zwar wird aus dem Urteil nicht genau ersichtlich, um welches Unternehmen und um welche Anleger es konkret geht, doch es spricht Vieles dafür, dass ein Anleger der Prokon Regenerative Energien GmbH geklagt hat. Die Prokon hat im Jahre 2014 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Der Sachverhalt: Der Kläger war Inhaber von Genussrechten an einer GmbH. Im Rahmen des über das Vermögen der GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die GmbH entsprechend eines Insolvenzplans in eine eG umgewandelt und der Kläger erhielt für seine bisherigen Genussrechte Genossenschaftsanteile, Schuldverschreibungen und einen Spitzenausgleich. Aus diesem Umtausch erklärte der Kläger einen Verlust, den er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Diesen erkannte das Finanzamt nicht an, da sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele. Die Klage hatte in Bezug auf den erklärten Verlust Erfolg.

Begründung: Bei den Genussrechten handelt es sich um sonstige Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 7 EStG. Da die Genussrechte nach den Genussscheinbedingungen kein Recht am Liquidationsgewinn vermittelten, stellen sie keine Beteiligung an der GmbH dar. Die Hingabe der Genussrechte gegen Erhalt der Genossenschaftsanteile und der Schuldverschreibungen ist als Tauschgeschäft zu behandeln, welches einer Veräußerung gleichsteht. Der Berücksichtigung des Verlustes steht nicht entgegen, dass der Kläger keine Verlustbescheinigung im Sinne von § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG hat, da diese nur von einer „auszahlenden Stelle“ ausgestellt werden kann. Im Fall von frei handelbaren Genussrechten existiert eine solche Stelle nicht.