Zusätzlich zur Pauschalabgabe von 30 Prozent im gewerblichen Bereich bzw. 12 Prozent im Haushaltsbereich müssen Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) noch weitere Umlagen an die Minijobzentrale abführen: die Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen, die Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen und – im gewerblichen
Bereich – die Umlage U3 für Insolvenzgeld. Die Umlage U1 beträgt 1,1 Prozent und bleibt in 2025 unverändert. Die Umlage U2 sinkt zum 1.1.2025 von derzeit 0,24 Prozent auf 0.22 Prozent. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 0,15 Prozent ab dem 1. Januar 2025.
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