Ein Gehalt oberhalb der Minijob-Grenze unterliegt zwar der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, doch im Übergangsbereich (früher: Gleitzone) bis 1.300 Euro werden die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet – und zwar nach einer komplizierten Berechnungsformel. Für diese so genannten Midijobs gibt es zum 1. Oktober 2022 eine wichtige Änderung: Ab diesem Zeitpunkt liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro, wobei sich der Beginn des Übergangsbereichs aufgrund der dynamischen Ausgestaltung der Minijob-Grenze kontinuierlich erhöhen wird.
Um Midijobs – anstelle von Minijobs – attraktiver zu machen, sollen Arbeitnehmer im gesamten Übergangsbereich finanziell entlastet und Arbeitgeber dafür stärker belastet werden. Der Beitragssprung oberhalb der Minijob-Schwelle wird abgeflacht. Das bedeutet: Der „Arbeitgeberbeitrag“ beträgt an der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro) zunächst wie beim Minijob 28 Prozent und wird dann gleitend bis zur Obergrenze von 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von rund 20 Prozent abgeschmolzen. Der „Arbeitnehmerbeitrag“ beträgt an der Geringfügigkeitsgrenze 0 Euro und steigt bis zur Obergrenze von 1.600 Euro linear auf den regulären Beitragssatz von rund 20 Prozent an. Dann ergibt sich der Arbeitgeberbeitrag als Differenz aus dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitnehmerbeitrag.
Praxistipp:
Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes die Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520 Euro erzielen, gelten befristete Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. Diese Beschäftigten haben ein Optionsrecht auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Diese Bestandschutzregelungen gelten bis zum 31.12.2023.