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Gesetzgebung: Inflationsausgleichsgesetz tritt in Kraft

Bundestag und Bundesrat haben das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Folgende Maßnahmen sind von besonderem Interesse: Der Grundfreibetrag steigt im Jahre 2023 auf 10.908 Euro. In 2024 wird er auf 11.604 Euro angehoben. Bei Zusammenveranlagung gelten die doppelten Beträge. Die so genannte kalte Progression soll abgemildert werden: Die „Tarifeckwerte“ werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz wird 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro beginnen. Bei der Zusammenveranlagung greift der Spitzensteuersatz ab einem zu versteuernden Einkommen von 125.619 Euro (2023) bzw. 133.521 Euro (2024).

Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird rückwirkend für 2022 auf 8.548 Euro angehoben; in 2023 wird er auf 8.952 Euro erhöht und ab 2024 auf 9.312 Euro. Oder anders ausgedrückt: Der Kinderfreibetrag beträgt je Elternteil 2.810 Euro (2022), 3.012 Euro (2023) bzw. 3.192 Euro (2024). Hinzu kommt der Freibetrag für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von unverändert 1.464 Euro je Elternteil.

Eltern und Alleinerziehende mit unverheirateten Kindern unter 25 Jahre, die nur über ein Einkommen und Vermögen verfügen, mit dem sie zwar ihr eigenes Existenzminimum, nicht aber das ihrer Kinder decken können, erhalten zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag. Dieser war zum 1.1.2022 von 205 Euro auf 209 Euro pro Kind und Monat angehoben worden. Zum 1.7.2022 erfolgte eine Erhöhung um den Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro auf 229 Euro. Ab dem 1.1.2023 steigt der Kinderzuschlag auf 250 Euro.

Der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 wird rückwirkend von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die für eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden automatisiert, das heißt, sie werden automatisch an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst.