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Gewerbesteuer: Aktuelles zur Hinzurechnung bei Veranstaltungsbetrieben

Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen sind unter anderem im bestimmten Umfang Miet- und Pachtzinsen, die zuvor als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Im Jahre 2022 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Entgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde (BFH-Beschluss vom 23.3.2022, III R 14/21).

Aktuell hat sich der BFH mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei einem Unternehmen befasst, das als Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter tätig war. Sein Urteil lautet: Mietet eine GmbH, die für ihre Kunden Events und Produktionen organisiert, hierfür bewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Ausstattungsgegenstände) und unbewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Locations) an, hängt die Eigenschaft als – fiktives – Anlagevermögen und damit die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung dieser Aufwendungen davon ab, ob die GmbH längerfristig dieselben oder wiederholt kurzfristig vergleichbare Wirtschaftsgüter vorhalten muss, um mit diesen – entsprechend einem Produktionsmittel – immer wieder neue Events organisieren zu können. Werden die betreffenden Wirtschaftsgüter dagegen voraussichtlich nur für ein einzelnes Event verwendet und fehlt es an der Austauschbarkeit mit anderen angemieteten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern, spricht dies dafür, dass sie in das Produkt
„Einzelevent“ eingehen und nur dem Umlaufvermögen zuzuordnen wären. Im letzteren Fall scheidet eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Mietaufwendungen aus.

Der BFH konnte nicht abschließend entscheiden und hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss den Sachverhalt weiter aufklären. Allerdings nennt der BFH folgende weitere Kriterien für eine Einordnung der Aufwendungen: Es könnte sich beispielsweise ergeben, dass die Miete für einige längerfristig oder wiederholt kurzfristig angemietete gleichartige bewegliche Wirtschaftsgüter (wie zum Beispiel Bestuhlungen, Beleuchtungssysteme, Tonanlagen, Ausstellungsvitrinen oder Cateringausstattungen) sowie für gleichartige unbewegliche Wirtschaftsgüter (wie Veranstaltungs- oder Produktionsräume) trotz nur auftragsbezogener Anmietung hinzuzurechnen ist, weil diese wie Werkzeuge eines Warenfabrikanten der Herstellung von Produkten (hier: der Events) dienen. Demgegenüber könnten angemietete Locations oder Ausstattungsgegenstände gewissermaßen in das „Produkt Event“ eingehen, weil sie voraussichtlich nur für einen einzelnen Event Verwendung finden und es an der Austauschbarkeit mit anderen angemieteten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern fehlt.