Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen sind auch Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die Hinzurechnung erfolgt allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten Prozentsatz. Zudem wird ein Freibetrag berücksichtigt.
Wenn allerdings der Freibetrag von 200.000 Euro (früher: 100.000 Euro) überschritten wird, kommt es im Rahmen von Betriebsprüfungen häufig zu Diskussionen darüber, was tatsächlich unter den Begriff der Miet- und Pachtzinsen fällt. So gehört beispielsweise die Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, zur Miete und ist deshalb gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen (BFH-Urteil vom 2.2.2022, III R 65/19). Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, Teil der „Leasingrate“ sind und gewerbesteuerrechtlich hinzugerechnet werden (BFH-Urteil vom 20.10.2022, III R 33/21).
Der Sachverhalt: Die Klägerin hat als Leasingnehmerin Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit verschiedenen Unternehmen abgeschlossen. Wie vertraglich vereinbart, übernahm die Klägerin die anfallenden Wartungsgebühren. Das Finanzamt gelangte zu der Ansicht, dass die Wartungsgebühren Teil der Leasingraten seien. Diese seien gemäß
§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG mit einem Fünftel in die Summe einzuberechnen, die zu einem Viertel dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen sei. Die anschließende Klage und auch die Revision blieben erfolglos.
Ausgehend von den zivilrechtlichen Regelungen des Mietrechts habe zwar der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Leasingsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Es stehe dem Leasinggeber aber grundsätzlich frei, von dieser gesetzlichen Grundregel abzuweichen und die Wartungskosten auf den Leasingnehmer abzuwälzen. Wirtschaftlich stellen die besonderen Vergütungen für die Wartungsarbeiten dann nichts anderes dar als Teile des Entgelts, das der Leasingnehmer für die Überlassung des Gebrauchs einschließlich der Nutzung und der mit der Nutzung verbundenen Abnutzung zu entrichten hat.