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Gewerbesteuer: Vorsicht bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

In vielen Gemeinden Deutschlands ist der Gewerbesteuer-Hebesatz so hoch, dass eine teilweise Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer keine vollständige Entlastung bringt. Mit anderen Worten: Die Gewerbe-steuer ist ein echter Kostenfaktor. Bei GmbHs gilt dies ohnehin, da die Gesellschafter die Gewerbesteuer nicht bei ihrer Einkommensteuer anrechnen dürfen. Daher sollten nach Möglichkeit die wenigen gewerbesteuerlichen Befreiungen genutzt werden, die das Gesetz parat hält. Eine dieser Befreiungen ist die so genannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Sie betrifft rein vermögensverwaltende Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwalten. Diese Unternehmen müssen keine Gewerbesteuer zahlen, ihr Gewerbeertrag wird auf 0 Euro gekürzt. Die Betonung liegt aber auf dem Wort „ausschließlich“, denn selbst geringfügige weitere Tätigkeiten, die über die reine Verwaltung von Grundbesitz und Kapitalvermögen hinausgehen, sind generell schädlich und verhindern die vollständige Kürzung des Gewerbeertrags. Jüngst hat sich der Bundesfinanzhof mehrfach mit Fragen rund um die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen befasst und ebenfalls stets eine Schädlichkeit an-genommen (z.B. BFH 11.4.2019, III R 36/15, III R 5/18, III R 6/18). Exemplarisch soll hier kurz der erste Fall vorgestellt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, vermietete neben Immobilien (Wohngebäude und Sport- und Gewerbepark mit Hotel) nur noch die zur Ausstattung des Hotels gehörenden Wirtschaftsgüter. Bei den mitvermieteten Wirtschaftsgütern handelte es sich u.a. um eine Bierkellerkühlanlage, um Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen. Der Anteil der Anschaffungskosten der mitvermieteten Wirtschaftsgüter belief sich lediglich auf 1,14 % der Gebäudeanschaffungs und -herstellungskosten. Die Klägerin machte in ihren Gewerbesteuererklärungen jeweils die volle gewerbesteuerliche Kürzung geltend. Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt der Klägerin wegen der mitvermieteten Betriebsvorrichtungen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Der BFH hat das Ergebnis bestätigt.

Begründung: Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags scheide aus, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind. Nebentätigkeiten seien nur dann nicht kürzungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können. Hierzu zähle etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze, wonach die Überlassung von Betriebsvorrichtungen der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht, wenn die Betriebsvorrichtungen gegenüber dem Grundvermögen von geringem Wert sind oder auf sie nur ein geringer Teil der Miete oder Pacht entfällt, komme nicht in Betracht.